04.07.2011 | Blutentnahme
Richtervorbehalt bei der Blutentnahme
Verweigert der Beschuldigte die Mitwirkung an einem freiwilligen Atemalkoholtest und fehlen auch sonstige eindeutige Anhaltspunkte für einen Alkoholisierungsgrad außerhalb eines rechtlich relevanten Grenzwerts, ist die polizeiliche Ermittlungsperson jedenfalls dann zur Anordnung der Blutprobenentnahme wegen Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung nach § 81a Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 StPO berechtigt, wenn von einem sog. Nachtrunk auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist (OLG Bamberg 22.3.11, 3 Ss 14/11, Abruf-Nr. 111561). |
Praxishinweis
Die Zahl der sich mit der Frage des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme befassenden Entscheidungen ist in letzter Zeit deutlich zurückgegangen (Zusammenstellung in VA 10, 140; aus neuerer Zeit BVerfG VA 11, 83; OLG Hamm BA 11, 50). Das OLG Bamberg beantwortet die Frage, welche Auswirkungen ein vom Beschuldigten behaupteter Nachtrunk auf die Frage der „Gefahr im Verzug“ hat. Das OLG schließt sich der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an, die in diesen Fällen das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ und damit die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden bejaht (vgl. dazu auch OLG Bamberg VA 09, 101; OLG Hamburg NJW 09, 2597; OLG Frankfurt DAR 10, 145; OLG Hamm VA 09, 28; 09, 100).
Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 118 | ID 146438