25.10.2010 | Blutentnahme
Verletzung des Richtervorbehalts und Beweisverwertungsverbot
Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs i.S. des § 81a Abs. 2 StPO muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sein müssen (OLG Brandenburg 13.7.10, (2) 53 Ss 40/10, Abruf-Nr. 103014). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das OLG hatte bereits früher (VA 09, 84) entschieden, dass die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig versuchen müssen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sein müssen. Wenn vor diesem Hintergrund - wie hier - eine Dienstanweisung ergeht, nach der die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr im Verzug auszugehen haben, erweist sich das nach Auffassung des OLG als bewusste Umgehung des Richtervorbehalts des § 81a StPO. Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung zu dieser Problematik (vgl. u.a. OLG Karlsruhe StRR 09, 262 und OLG Oldenburg VA 09, 211). Auch das BVerfG (VA 10, 173) hat die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung und -entscheidung betont.
- vgl. zu allem auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung in VA 10, 140.