26.04.2010 | Bußgeldbescheid
Wirksame Beschränkung des Bußgeldbescheids
Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Vorwurf der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG nur wirksam, wenn sich dem Bußgeldbescheid entnehmen lässt, dass bei der Drogenfahrt eine Konzentration eines berauschenden Mittels vorgelegen hat, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt (OLG Hamm 11.2.10, 3 Ss OWi 319/09, Abruf-Nr. 100963). |
Praxishinweis
Das OLG überträgt die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an den Umfang der tatrichterlichen Feststellungen bei einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG auf die Sachverhaltsdarstellung des Bußgeldbescheids (vgl. wegen Rechtsprechungsnachweisen zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 09, Rn. 593 ff.). Folge ist, dass ein Bußgeldbescheid, der diese Anforderungen nicht erfüllt, unwirksam sein dürfte. Die Zustellung dieses Bußgeldbescheids hätte damit die Verjährung nicht gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen.
Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 89 | ID 135116