01.06.2007 | Bußgeldfestsetzung
Festsetzung der Geldbuße unter Bezugnahme auf vergleichbaren Fall
Es handelt sich nicht um verbotene, unzulässige Analogie zu Lasten des Betroffenen, wenn der Tatrichter hinsichtlich der Geldbuße für einen in der BußgeldkatalogVO nicht geregelten Verstoß auf einen vergleichbaren Verstoß der BußgeldkatalogVO abstellt (OLG Hamm 23.1.07, 2 Ss OWi 896/06, Abruf-Nr. 070729). |
Sachverhalt
Der Betroffene näherte sich einer Lichtzeichenanlage. Als diese auf Rot wechselte, wollte er sie umgehen. Er fuhr rechts über den für den Omnibusverkehr vorgesehenen Fahrstreifen auf den Parkplatz eines Bettengeschäftes und bog hinter der Ampel auf die zuvor befahrene Straße wieder auf. Das AG hat das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes verneint und den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 2 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 S. 2 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 50 EUR belegt. Dagegen wendet sich der Betroffene, der verbotene Analogie geltend macht.
Entscheidungsgründe
Auch im OWi-Verfahren ist eine entsprechende Anwendung von OWi-Tatbeständen zu Lasten des Betroffenen nicht zulässig. Eine verbotene Analogie liegt hier aber nicht vor. Das AG hat den Betroffenen verurteilt, weil er nicht – wie es § 2 Abs. 1 S. 1 StVO vorschreibt – die Fahrbahn benutzt hat. Die Verurteilung beruht also nicht auf der Erweiterung einer nicht vorhandenen oder der Verschärfung einer vorhandenen Bußgeldnorm, sondern auf der Anwendung des geltenden, in der StVO kodifizierten Straßenverkehrsrechts. Eine unzulässige Analogie lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das AG am Ende der Urteilsurkunde für die Eintragung im Verkehrszentralregister ausführt: „TBNR analog 102600“. Das ist keine Analogie in Form der Ausdehnung eines Rechtssatzes für einen im Gesetz nicht geregelten oder vom Gesetzeswortlaut nicht erfassten Fall (BVerfGE 82, 6), sondern der Hinweis, dass der festgestellte Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 StVO entsprechend einem Verstoß, wie er in Nr. 88 BKatV geahndet wird, geahndet worden ist.
Praxishinweis
Das AG hat sich bei seiner Bußgeldbemessung an der Geldbuße orientiert, die der Bußgeldkatalog für einen vergleichbaren Fall in Nr. 88 BußgeldkatalogVO des (Um)Fahrens zum Zwecke des schnelleren Fortkommens vorsieht. Auch das hat das OLG nicht beanstandet, sondern als Orientierung der Höhe der Rechtsfolgenbemessung für die Verurteilung wegen eines in der StVO geregelten Verstoßes an einem vergleichbaren Fall beurteilt. Das OLG hat zudem darauf hingewiesen, dass die Regelsätze der BußgeldkatalogVO keine Rechtssätze darstellen, sondern lediglich Zumessungsrichtlinien sind (BGH NJW 92, 446 f.; Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1021), die das Tatgericht nicht von eigenen Zumessungserwägungen und der Prüfung der konkreten Umstände entbinden (OLG Düsseldorf NZV 98, 38; VM 02, 22; OLG Köln NZV 94, 161).
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