01.05.2001 · Fachbeitrag · Bußgeldverfahren
Umfang der Beweisaufnahme
| Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG hat das AG grundsätzlich die Möglichkeit, einen Beweisantrag nach seinem pflichtgemäßen Ermessen abzulehnen, wenn die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Diese Möglichkeit besteht allerdings dann nicht, wenn die Beweiserhebung das Ziel verfolgt, die Aussage des einzigen Belastungszeugen oder einer durch gemeinsame Dienstausübung verbundene Zeugengruppe (z.B. von zwei Polizeibeamten) zu entkräften. Dann kann der beantragten Beweiserhebung nämlich unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht in der Regel ein Aufklärungswert nicht abgesprochen werden, so dass schon deshalb § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht anwendbar ist (OLG Celle 27.11.00, 322 Ss 172/00 (OWi), rkr.). (Abruf-Nr. 010468) |
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