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  • 01.10.2007 | Drogenfahrt

    Anforderungen an die Darlegung zur Fahrlässigkeit

    1. Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich bei der Fahrt unter Drogeneinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) nicht nur auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschgifts zum Tatzeitpunkt beziehen.  
    2. An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Konsum der Droge und Fahrt 23 Stunden vergangen sind und zum Tatzeitpunkt der analytische Grenzwert (hier: 1,0 ng/ml THC) nur um geringfügig mehr als das Zweifache überschritten worden ist.  
    3. In diesem Ausnahmefall muss der Tatrichter nähere Ausführungen dazu machen, auf Grund welcher Umstände sich der Fahrzeugführer hätte bewusst machen können, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen haben kann.  
    (OLG Frankfurt 25.4.07, 3 Ss 35/07, Abruf-Nr. 072505)  

     

    Praxishinweis

    Zur Frage der Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt haben in letzter Zeit Stellung genommen: OLG Saarbrücken VA 07, 127, Abruf-Nr. 071965; OLG Hamm NJW 05, 3299; OLG Bremen NZV 06, 276; OLG Bamberg VA 07, 85, Abruf-Nr. 071065.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 188 | ID 113077