01.10.2007 | Drogenfahrt
Anforderungen an die Darlegung zur Fahrlässigkeit
1. Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich bei der Fahrt unter Drogeneinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) nicht nur auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschgifts zum Tatzeitpunkt beziehen. |
2. An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Konsum der Droge und Fahrt 23 Stunden vergangen sind und zum Tatzeitpunkt der analytische Grenzwert (hier: 1,0 ng/ml THC) nur um geringfügig mehr als das Zweifache überschritten worden ist. |
3. In diesem Ausnahmefall muss der Tatrichter nähere Ausführungen dazu machen, auf Grund welcher Umstände sich der Fahrzeugführer hätte bewusst machen können, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen haben kann. |
(OLG Frankfurt 25.4.07, 3 Ss 35/07, Abruf-Nr. 072505) |
Praxishinweis
Zur Frage der Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt haben in letzter Zeit Stellung genommen: OLG Saarbrücken VA 07, 127, Abruf-Nr. 071965; OLG Hamm NJW 05, 3299; OLG Bremen NZV 06, 276; OLG Bamberg VA 07, 85, Abruf-Nr. 071065.
Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 188 | ID 113077