04.07.2011 | Drogenfahrt
Anforderungen an die Fahrlässigkeit
Liegt zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und dem Antritt einer Pkw-Fahrt ein nicht unerheblicher Zeitraum, kann es an der Erkennbarkeit einer fortbestehenden Wirksamkeit von ggf. zuvor genossenen Betäubungsmittel fehlen, sodass es näherer Ausführungen des Tatrichters bedarf, aufgrund welcher Umstände sich der Fahrzeugführer dennoch hätte bewusst machen können, dass der Konsum trotz des Zeitablaufs noch Auswirkungen haben kann (OLG Karlsruhe 8.3.11, 3 (5) SsBs 57/11 - AK 32/11, Abruf-Nr. 111565). |
Praxishinweis
Nach wohl h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kfz unter der Wirkung berauschender Mittel nach § 24a Abs. 2 StVG im Hinblick auf die Wirkung von Cannabis zum Tatzeitpunkt nur erhoben werden, wenn der Konsum entweder nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt ist oder im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert (zuletzt u.a. KG VA 10, 86; OLG Frankfurt DAR 10, 652). Faustregel: Ab einem 24 Stunden zurückliegenden Konsum verlangt die Rspr. nähere Ausführungen.
Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 118 | ID 146437