24.07.2008 | Drogenfahrt
Feststellung der Fahruntüchtigkeit
Der Vorwurf der Fahrunsicherheit infolge Drogenkonsums muss auf ausreichende Indizien gestützt werden, die den Schluss auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Täters infolge des Drogenkonsums zulassen (AG Bielefeld 24.5.08, 9 Gs-23 Js 721/08-1849/08, Abruf-Nr. 081807). |
Praxishinweis
Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gibt es für eine Fahruntauglichkeit infolge Drogenkonsums keinen der alkoholischen Beeinträchtigung entsprechenden messbaren Grenzwert (BGHSt 31, 42; zuletzt 15.4.08, 4 StR 639/07; OLG Köln NJW 90, 2945; OLG Düsseldorf NZV 99, 174; OLG Zweibrücken VRS 105, 125; DAR 04, 409, OLG Hamm VA 07, 183). Vielmehr muss anhand von Tatumständen/Indizien auf eine Beeinträchtigung des Täters geschlossen werden, die den Schluss auf Fahrunsicherheit zulässt. Dazu haben dem AG Bielefeld nicht ausgereicht: Langsam fahren/Beschleunigen/Wenden auf offener Straße, da diese Fahrweisen nicht von Nichtbeachten von Verkehrsgeboten begleitet gewesen seien. Auch dass der Beschuldigte einen müden Eindruck gemacht habe, reichte dem AG nicht aus.