01.10.2005 | Durchsuchung
Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie die Beschlagnahme von Unterlagen stellen einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung dar, wenn ein geringfügiges Delikt vorliegt und der Täter erstmalig in Erscheinung tritt. Der Durchsuchung sind andere geeignete Mittel vorzuziehen, wenn es um die Identifikation der für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Person geht. Erfolgt die Durchsuchung zudem wegen einer mutmaßlich von einem Dritten (hier: Sohn) begangenen Ordnungswidrigkeit und betrifft sie private Wohnräume des Beschwerdeführers (hier: Vater), steht der Eingriff in seiner Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang mit den rechtmäßig verfolgten Zielen (EGMR 28.4.05, 41604/98, Abruf-Nr. 052593). |
Praxishinweis
An dieser Entscheidung muss sich in Zukunft die Praxis messen, wenn im OWi-Verfahren Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet werden soll. Das BVerfG hat schon in der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesen Verfahren besondere Bedeutung zukommt (BVerfG VA 05, 89, Abruf-Nr. 050967; demnächst Burhoff in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 528 ff. m.w.N.).
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 181 | ID 91051