· Nachricht · Durchsuchung
Durchsuchung im Bußgeldverfahren muss verhältnismäßig sein
| Durchsuchungen sind im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren nicht an der Tagesordnung. I. d. R. dürften sie unverhältnismäßig sein. Das LG Hagen hat jetzt aber die Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen als rechtmäßig angesehen. Dessen Täterschaft war hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit bereits rechtskräftig festgestellt (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung). Bei der Durchsuchung sollten nur noch Beweismittel aufgefunden werden, um die Höhe der Geldbuße ermitteln zu können. |
Relevanz für die Praxis
Man kann erhebliche Bedenken haben, ob die Entscheidung des LG Hagen (17.12.18, 46 Qs 85/18, Abruf-Nr. 207676) den Anforderungen der übrigen Rechtsprechung zur Anordnung einer Durchsuchung im Bußgeldverfahren gerecht wird (vgl. Burhoff in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 875 ff.). Die Maßnahme war wohl eine „Retourkutsche“ des AG gegenüber dem Betroffenen. Der hatte zu seinen finanziellen Verhältnissen geschwiegen, nachdem das OLG das erste Urteil gegen ihn im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und an das AG zurückverwiesen hatte.
Die Durchsuchungsanordnung dürfte auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung unverhältnismäßig sein. Der Betroffene hatte zwar zu seiner Vermögenssituation keine Angaben gemacht. Warum das AG dann aber nicht seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse geschätzt hat, erschließt sich nicht (dazu OLG Köln VA 11, 85). Zumindest die Fahrzeugmarke seines Fahrzeugs war bekannt. Im Zweifel war der Betroffene auch Halter des Fahrzeugs, da das Nummernschild seine Initialen trug. Das indiziert zwar nicht unbedingt sein Eigentum an dem Fahrzeug. Es lässt sich aber aus der leicht feststellbaren Haltereigenschaft auf zumindest geordnete wirtschaftliche Verhältnisse schließen.
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