24.07.2008 | Einspruch
Keine Umdeutung eines „Einspruchs“ gegen Verwarngeld- statt gegen Bußgeldbescheid
„Widerspricht“ der Betroffene einem behördlichen Verwarngeldbescheid, kann dieser „Widerspruch“ nicht in einen zulässigen Einspruch gegen den später ergangenen Bußgeldbescheid umgedeutet werden, selbst wenn er nach Erlass des Bußgeldbescheids bei der Verwaltungsbehörde eingeht und aus ihm hervorgeht, dass sich der Betroffene kategorisch gegen den Vorwurf wehrt (AG Kehl 7.5.08, 6 OWi 1/08, Abruf-Nr. 081808). |
Praxishinweis
Ein Einspruch i.S.d. § 67 Abs. 1 OWiG liegt nur vor, wenn sich aus der Erklärung des Betroffenen, mit der er sich gegen den Bußgeldbescheid wendet, zweifelsfrei ergibt, dass er diesen anfechten will. Es genügt nicht, dass in der Erklärung der generelle Verteidigungswille ohne Weiteres erkennbar ist. Vielmehr muss ein Bezug zum Bußgeldbescheid hergestellt werden können und vom Betroffenen auch gewollt sein. Dazu muss ggf. die Erklärung unter Berücksichtigung der Verfahrensgeschichte ausgelegt werden. Ein „Widerspruch“ vor Erlass des Bußgeldbescheids reicht dafür nicht aus, so das AG.
Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 138 | ID 120524