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  • 23.04.2008 | Einspruchsverwerfung

    Verteidigererkrankung und Verlegungsantrag

    Kommt der Tatrichter einem rechtzeitig vor der Hauptverhandlung wegen Erkrankung des Verteidigers gestellten Verlegungsantrag nicht nach, kann der Einspruch des Betroffenen nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden (OLG Hamm 21.1.08, 4 Ss OWi 741/07, Abruf-Nr. 081004).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat den Einspruch des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Es hat dabei u.a. darauf abgestellt, dass die Erkrankung des Verteidigers, der deshalb Terminsverlegung beantragt hatte, zur Entschuldigung nicht ausreiche, weil der Einspruch auch bei Anwesenheit des Verteidigers wegen Ausbleibens des Betroffenen verworfen worden wäre. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die prozessuale Fürsorgepflicht des AG hätte es geboten, den Hauptverhandlungstermin wegen der Erkrankung des Verteidigers (die über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft zu machen ist) antragsgemäß zu verlegen. Soweit das AG eine Vollmacht des Verteidigers vermisst, ist klarzustellen, dass eine Vollmachtsurkunde als schriftlicher Nachweis für die Beauftragung des Wahlverteidigers nicht vorgeschrieben ist. Der Verlegungsantrag ist rechtzeitig vor dem Termin gestellt worden. Diesem Antrag hätte das AG stattgeben müssen.  

     

    Es war für den Betroffenen vorliegend nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger. Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann sich ein Betroffener gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen. Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen. Dabei gebührt dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang.