01.11.2003 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Benutzung eines Kfz bei Begehung einer Straftat
| § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, dass auch bei sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Täterverhalten eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder dass der Täter seine Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müsste (BGH 14.5.03, 1 StR 113/03, rkr.). (Abruf-Nr. 031812) |
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