01.09.2006 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte EU-Fahrerlaubnis darf jedenfalls dann entzogen werden, wenn die EU-Fahrerlaubnis während der Geltung einer gegen den Fahrerlaubnisinhaber verhängten Sperrfrist erteilt wird oder wenn die Entziehung wegen eines nach deren Erteilung erfolgten Verkehrsverstoßes auszusprechen ist. Ist wegen des Verkehrsverstoßes gegen den Inhaber der EU-Fahrerlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist für die Frage der zeitlichen Abfolge gem. § 3 Abs. 3 StVG nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern auf den des Abschlusses dieses Verfahrens abzustellen (OVG Koblenz 14.6.06, 10 B 10477/06.OVG, Abruf-Nr. 062279). |
Praxishinweis
Das OVG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unerheblich ist, wenn es sich um eine isolierte Sperrfrist handelt. Der EuGH habe zu der Frage in seiner sog. Kapper-Entscheidung (VA 04, 100, Abruf-Nr. 041215) nicht Stellung genommen. Für eine abweichende Behandlung gegenüber einer während einer i.Z.m. einer Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochenen Sperrfrist gebe es aber keine sachlichen Gründe.
Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 163 | ID 91029