01.11.2006 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Ist einem deutschen Staatsangehörigen in Deutschland wegen Alkoholmissbrauchs die Fahrerlaubnis entzogen worden und hat er daraufhin in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis erworben, ohne dort einen Wohnsitz zu haben und ohne der dortigen Behörde mitzuteilen, dass er in Deutschland wegen Alkoholkonsums als ungeeignet zum Fahrzeugführen angesehen wird, kann diese Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er sich weigert, sich wegen mehrfacher alkoholbedingter Verkehrszuwiderhandlungen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen (VG Stade 16.8.06, 1 A 2642/05, Abruf-Nr. 062946). |
Praxishinweis
Die mit der Entziehung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis zusammenhängenden Fragen sind seit der Kapper-Entscheidung des EuGH im Fluss (VA 04, 100, Abruf-Nr. 041215). Der EuGH hat zu den Fragen gerade noch einmal in seiner Halbritter-Entscheidung Stellung genommen (VA 06, 120, Abruf-Nr. 061594). Den VG ist der auf dieser Rechtsprechung beruhende „missbräuchliche Führerscheintourismus“ ein Dorn im Auge, dem sie Einhalt zu gebieten versuchen. So jetzt auch das VG Stade, das ebenso wie vor kurzem schon das VG Münster (VA 06, 160, Abruf-Nr. 062280) auch darauf abstellt, dass auch der EuGH die missbräuchliche Berufung auf das Europarecht nicht gestattet. Es bleibt abzuwarten, wie sich die sicherlich bald mit diesen Fragen befassten OVG entscheiden werden. Jedenfalls müssen sich die Betroffenen in vergleichbaren Fällen darauf einstellen, dass sie, wenn sie im Ausland nicht alle, auch negativen, Umstände offen gelegt haben, mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs rechnen müssen.