01.05.2007 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Klärung von Eignungszweifeln durch Gutachtenanforderung
Fordert die Verwaltungsbehörde von einem Fahrerlaubnisinhaber, nach nachgewiesenem Drogenkonsum zur Klärung der Eignung zum Führen eines Kfz ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, aus dem sich die Drogenabstinenz des Fahrerlaubnisinhabers ergibt, darf die Frist, innerhalb der das Gutachten beigebracht werden soll, nicht so knapp bemessen sein, dass sich bis zu ihrem Ablauf der erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt (BayVGH 27.2.07, 11 CS 06.3132, Abruf-Nr. 071068). |
Praxishinweis
Die Verwaltungsbehörde muss danach, wenn sie vom Betroffenen gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FEV wegen nachgewiesenem Drogenkonsum die Beibringung eines Gutachtens fordert, um zu klären, ob der Betroffene (noch) drogenabhängig ist, zur Beibringung dieses Gutachtens eine ausreichende Zeitspanne einräumen, innerhalb deren dann z.B. auch ein überwachtes Drogenscreening durchgeführt werden kann. Die Verwaltungsbehörde hatte hier für die Vorlage des Gutachtens nur eine Frist von sechs Wochen vorgesehen. Das hat der BayVGH als zu kurz beanstandet.
Einsender: RA Josef Neuberger, Neuötting
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 88 | ID 90884