· Nachricht · Fahrerlaubnisentzug
Aktuelle Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
| Der im Verkehrsrecht tätige Rechtsanwalt muss vor allem auch die Rechtsprechung zu den verkehrsverwaltungsrechtlichen Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis im Auge behalten. Wir haben nachfolgend einige neuere Entscheidungen zu der Problematik zusammengestellt. |
BayVGH 22.1.24, 11 CS 23.1451, Abruf-Nr. 240264
Der BayVGH hat in seinem Beschluss noch einmal die Frage bejaht, ob einem Fahrerlaubnisinhaber, der ein Fahrrad im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat, aufgegeben werden kann, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Aus der Weigerung oder Nichtbeibringung kann dann auf Nichteignung geschlossen werden. Der BayVGH hat zudem festgestellt, dass von einer Trunkenheitsfahrt auch unabhängig von einer strafrechtlichen Ahndung, insbesondere aufgrund eines polizeilichen Sachberichts und der Blut- und Atemalkoholtests, ausgegangen werden kann. Und: Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO bringt nicht zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Fahrerlaubnisinhaber damit ausgeräumt wäre.
BayVGH 22.1.24, 11 AS 23.2111, Abruf-Nr. 240263
In diesem Beschluss des BayVGH wird nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (BAK von 2,35 Promille) zur Fragestellung in einem angeordneten Sachverständigengutachten Stellung genommen. Nach Auffassung des BayVGH kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in einer Begutachtungsanordnung separat nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge fragen. Die Frage nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Fragen thematisch klar voneinander abgegrenzt sind, sich nicht überschneiden und nicht aufeinander aufbauen. Sie wird dann nicht von der Rechtswidrigkeit der Frage nach der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge „infiziert“.
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