01.04.2007 | Entziehung der Fahrerlaubnis
Regelmäßiger Cannabiskonsum
Ein nach der Verordnung für die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr relevanter – „regelmäßiger“ – Cannabiskonsum liegt nur vor, wenn Cannabis täglich oder nahezu täglich konsumiert wird (BayVGH 7.12.06, 11 CS 06.1350, Abruf-Nr. 070725). |
Praxishinweis
Die FeV geht davon aus, dass bei Betäubungsmittelkonsum die Fahreignung entfällt, wenn z.B. Cannabis „regelmäßig“ i.S.d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung konsumiert wird. Das Tatbestandsmerkmal der „Regelmäßigkeit“ ist aber nur erfüllt, wenn Cannabis täglich oder nahezu täglich konsumiert wird (BayVGH zfs 03, 429, 431). Denn erst dann ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von Veränderungen des Leistungsvermögens und der Persönlichkeit des Konsumenten auszugehen, die unabhängig vom aktuellen Konsum die Leistungsfähigkeit herabsetzen und als verkehrsbezogen gefährlich betrachtet werden können (dazu auch Kannheiser NZV 00, 57, 67 f.).
Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 72 | ID 90836