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  • 25.06.2008 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Sperrfrist bei Gesamtstrafenbildung

    Ist bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, ist zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten (BGH 14.2.08, 1 StR 542/07, Abruf-Nr. 081851).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NStZ 96, 433; 25.7.07, 2 StR 279/07, Abruf-Nr. 081852 sowie auch noch BGH NJW 02, 1813; StV 83, 14.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 121 | ID 119877