01.12.2003 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit erforderlich
| Die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz ergibt sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen - erforderlicher spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit (BGH 16.9.03, 4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03). (Abruf-Nr. 032488, Abruf-Nr. 032489, Abruf-Nr. 032490) |
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