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  • 24.03.2011 | Erzwingungshaft

    Erzwingungshaft im Bußgeldverfahren?

    Die Frage, ob die Ableistung der Offenbarungsversicherung einen Umstand darstellt, aus dem sich die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen ergibt, was ggf. der Anordnung von Erzwingungshaft entgegensteht, lässt sich nicht generell beantworten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (LG Aurich 11.11.10, 12 Qs 167/10, Abruf-Nr. 110477).

     

    Praxishinweis

    Wird im Bußgeldverfahren die Geldbuße nicht gezahlt, kann es nach § 96 OWiG zur Anordnung von Erzwingungshaft kommen. Dem kann allerdings § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG entgegenstehen, wenn der Betroffene zahlungsunfähig ist. Insoweit reicht aber, worauf das LG deutlich hinweist, nicht allein aus, dass der Betroffene die Offenbarungsversicherung abgegeben hat. Vielmehr spielt auch der Zeitraum eine Rolle, der seitdem verstrichen ist. Zudem sind sämtliche übrigen persönlichen Umstände des Betroffenen von Belang. Dazu muss umfassend vorgetragen werden.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 66 | ID 143310