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    01.09.2007 | Fahranfänger

    Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen:

    Der neue § 24c StVG

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

    Am 1.8.07 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbotes für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (BT-Dr. 16/5047) in Kraft getreten (BGBl. I, S. 1460). Durch das Gesetz ist u.a. der neue § 24c in das StVG eingefügt worden. Wir stellen Ihnen die Neuregelung vor:  

     

    I. Allgemeiner Regelungsinhalt

    Durch die Einfügung des § 24c StVG ist für die dort genannten Kfz-Führer (dazu II, 2) ein besonderes Alkoholverbot eingeführt worden. Ziel dieser Neuregelung ist, dass diese ein Kfz nur in nicht alkoholisiertem Zustand führen. Daher untersagt § 24c den Alkoholgenuss während der Fahrt absolut. Wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht.  

     

    Praxistipp: Diese Regelungen sind angelehnt an entsprechende Regelungen für die Fahrer von Omnibussen und Taxen bzw. Mietwagen in § 8 Abs. 3 BOKraft.