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  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
    Worauf Verteidiger unbedingt achten müssen
    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Die Verteidigung eines Beschuldigten, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird, gehört zum Alltagsgeschäft des verkehrsrechtlich orientierten Verteidigers. Dennoch sind diese Mandate häufig nicht einfach zu führen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie als Verteidiger unbedingt achten müssen und welche Fragen Sie im Interesse Ihres Mandanten stellen müssen.
    1. Welche Verhaltensweisen sind nach § 21 StVG tatbestandsmäßig?
    Erfasst werden von der Vorschrift:
    a)das Führen eines Kfz ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVG; vgl. dazu die Fragen 2 ff.),
    b)das Führen eines Kfz entgegen einem Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB oder § 25 StVG (§ 21 Abs. 1 Alt. 2. und 3 StVG; vgl. dazu Frage 5).
    c)das Führen eines Kfz trotz amtlicher Verwahrung des Führerscheins nach § 94 StPO (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG 6),
    d)das Fahrenlassen im Falle einer der Fälle zu 1 bis 3 durch den Halter.
    2. Ist der Mandant mit einem Kfz i.S.d. § 21 StVG gefahren?
    § 21 StVG bezieht sich nur auf Kfz, für deren Führen eine Fahrerlaubnis irgendeiner Klasse nach § 2 StVG, §§ 4 ff. FeV erforderlich ist. Das sind neben den Kfz i.e.S., wie z.B. Pkw oder Lkw, ein Motorrad oder Moped.
    3. Hat der Mandant das Kfz i.S.d. § 21 StVG geführt?
    Das Fahrzeug ist i.S.d. § 21 StVG geführt worden, wenn der Mandant es selbst unmittelbar unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft in Bewegung gesetzt hat, um es während der Fahrbewegung durch einen öffentlichen Verkehrsraum zu leiten (BGH NZV 89, 32). Ein Kfz führt daher, wer ein Moped durch Treten der Pedale fortbewegt (OLG Düsseldorf VM 74, 13), nicht dagegen, wer es auf dem Sattel sitzend mit den Füßen abstößt, ohne das Anspringen des Motors erreichen zu wollen. Das Bewegen eines Moped mit den Füßen ist auch dann kein Führen, wenn der Motor angelassen ist (BayObLG DAR 88, 244).
    Praxishinweis: Rspr. und Lit. haben früher unter dem Begriff des "Führens eines Fahrzeugs" auch die Vorbereitungshandlungen verstanden, die nur dazu dienten, das Fahrzeug alsbald in Bewegung zu setzen. Die heute h.M., die vor allem im Hinblick auf den Wortlaut des § 316 StGB entwickelt worden ist, geht jedoch davon aus, dass das "Führen eines Fahrzeugs" voraussetzt, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird (BGH NZV 89, 32, BayObLG NZV 92, 197, OLG Karlsruhe NZV 92, 493; OLG Düsseldorf NZV 92, 197; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 21 StVG Rn. 10).
  • Bloß vorbereitende Handlungen, die nur dazu dienen, das Fahrzeug alsbald in Bewegung zu setzen, werden nun nur noch als strafloser Versuch des § 21 StVG angesehen. Darunter fallen:
  • die Maßnahmen zum Anlassen des Motors, wie Einführen des Zündschlüssels, Lösen der Handbremse, Anlassen des Motors, Einschalten des Abblendlichts usw. (BGH NZV 89, 32),
  • das Freibekommen eines steckengebliebenen Fahrzeugs (vgl. OLG Karlsruhe NZV 92, 493),
  • das Setzen auf den Steuersitz eines fahrbereiten Fahrzeugs (BGH, a.a.O.).
    Auch das Schlafen im abgestellten Wagen bei laufendem Motor oder das Schieben eines Autos zu einer Gefällestrecke, um es dort in Gang zu setzen, reicht nicht aus (OLG Karlsruhe DAR 83, 365; OLG Düsseldorf VRS 50, 426). Das Auto muss zudem willentlich in Bewegung gesetzt worden sein. Gerät ein Pkw also durch versehentliches Lösen der Handbremse und damit ungewollt in Bewegung, liegt kein Führen i.S.d. § 21 StVG vor (BayObLG DAR 80, 266; OLG Frankfurt NZV 90, 277; OLG Düsseldorf NZV 92, 197).
    4. Hat der Mandant das Kfz auch als Kraftfahrer geführt?
    Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 S. 1 FeV ist es von Bedeutung, dass der Mandant das Fahrzeug als Kraftfahrer geführt hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Motorkraft des Fahrzeugs beim Führen nicht eingesetzt wird und auch nicht eingesetzt werden soll. In der Praxis von Bedeutung sind insoweit die Fälle des Anschiebens und des Abschleppens. Dazu gilt:
    Anschieben
  • Wird das Kfz von einem Dritten angeschoben, um den Motor zum Anspringen zu bringen, so führt der Fahrer am Steuer es als Kfz (OLG Oldenburg MDR 75, 241). Er benötigt also eine Fahrerlaubnis.
  • Wird hingegen das liegen gebliebene Kfz von einem Dritten z.B. bis zu einem Tankstellengelände geschoben, um es dort wieder fahrtüchtig machen zu lassen, führt der Fahrer es nicht als Kfz (OLG Koblenz VRS 49, 366), und zwar selbst dann nicht, wenn das Kfz durch das Anschieben einige Meter selbständig weiterrollt (OLG Celle DAR 77, 219).
    Abschleppen
  • Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 StVZO braucht der Lenker eines Kfz, das von einem anderen geschleppt wird, die Fahrerlaubnis, die zum Betrieb des Fahrzeugs als Kfz erforderlich ist. Lenkt er das geschleppte Fahrzeug ohne eine derartige Fahrerlaubnis, so führt er es nicht als Kfz (siehe den Wortlaut des § 33 StVZO), sondern handelt nur ordnungswidrig gemäß §§ 33, 69a Abs. 3 Nr. 3 StVZO, 24 StVG (BayObLG DAR 83, 395).
  • Wer ein betriebsunfähiges abgeschlepptes Kfz lenkt, führt es nicht im Sinne von § 21 StVG als Kfz (BGH NJW 90, 1245; BayObLG NJW 84, 878; OLG Hamm DAR 99, 178). Er benötigt keine Fahrerlaubnis.
    Praxishinweis: Etwas anderes soll gelten, wenn das Kfz angeschleppt wird, um dadurch den Motor in Gang zu setzen (OLG Frankfurt VRS 58, 145; zw. Hentschel, a.a.O., § 21 StVG Rn. 11).
    5. Hat der Mandant am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen?
    Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV benötigt eine Fahrerlaubnis nur, wer auf "öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt". Öffentlicher Verkehr ist der Verkehr von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr, zur Verfügung stehen (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 315b Rn. 2 m.w.N.). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Es reicht also aus, wenn der Mandant auf einem Privatweg gefahren ist, den ein Privatmann für den (öffentlichen) Verkehr freigegeben hat (so schon BGH NJW 53, 754). Entsprechendes gilt für den Parkplatz einer Gastwirtschaft, auch wenn er den Gästen vorbehalten ist (BGH NJW 61, 1124), den Parkplatz eines Einkaufcenters (OLG Saarbrücken NJW 74, 1099), für das Gelände einer Tankstelle und/oder einer Waschanlage während der Betriebszeiten (OLG Düsseldorf VRS 59, 282; OLG Hamm VRS 30, 452; BayObLG NJW 80, 715).
    Praxishinweis: "Öffentlicher Verkehr" liegt nicht mehr vor, wenn das Gelände zwar von jedermann betreten werden könnte, es aber nicht zum öffentlichen Straßenverkehr bestimmt ist. Das gilt insbesondere beim Einsetzen der Betriebsruhe in Rasthäusern, Gaststätten, Parkhäusern und Tankstellen (u.a. OLG Stuttgart NJW 80, 68; KG VRS 60, 130).
    "Öffentlicher Verkehr" findet auch nicht auf den Flächen statt, die generell nicht dem allgemeinen Zugang zu dienen bestimmt sind. Der Versuch, seinen Pkw aus dem Straßengraben wieder auf die Fahrbahn zu verbringen, ist also nicht strafbar (OLG Hamm VRS 39, 270; anders noch BGHSt 6, 100).
    6. Ist der Mandant ohne oder ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gefahren?
    Ob und welche Fahrerlaubnis für das Führen des Kfz erforderlich ist, ergibt sich aus § 2 StVG und den ihn ausführenden §§ 4 ff. FeV. Als Faustregel gilt: Wer das Kfz einer Klasse führt, für die er keine Fahrerlaubnis hat bzw. für die seine Fahrerlaubnis nicht gilt, führt es ohne Fahrerlaubnis (OLG Saarbrücken NZV 89, 474). Im Einzelnen gilt:
  • Die Fahrerlaubnis gilt nur für die Fahrzeuge der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse. Diese ergeben sich aus § 6 FeV.
    Praxishinweis: Die Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.1.99 vor Geltung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erworben wurden, gelten grds. uneingeschränkt weiter. Eine Umstellung in die neuen Klassen ist nicht grds. zwingend erforderlich. Nach §§ 6 Abs. 6, 76 Nr. 9 FeV ist jedoch die alte Fahrerlaubnis der Klasse 2 auf das 50. Lebensjahr befristet, kann allerdings verlängert werden. Geschieht das nicht, erlischt die Fahrerlaubnis.
  • Die Fahrerlaubnis ist gem. § 22 Abs. 4 S. 7 FeV erst mit Aushändigung erteilt. Das gilt auch, wenn die Fahrprüfung zwar bestanden, der Führerschein aber noch nicht ausgehändigt wurde, z.B. weil das Mindestalter noch nicht erreicht worden ist. Eine bei der Bundeswehr erworbene Fahrerlaubnis muss umgeschrieben werden (§ 27 FeV).
  • Die Fahrerlaubnis erlischt mit Bestands-/Rechtskraft der entziehenden Entscheidung. Entscheidend ist die formelle Wirksamkeit.
    Praxishinweis: Wird die Fahrerlaubnis vom Berufungsgericht entzogen bzw. die Berufung des Mandanten gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet, verworfen, sollte der Verteidiger nicht auf Rechtsmittel verzichten. Das Berufungsurteil wird dann nämlich sofort rechtskräftig. Damit ist dem Mandanten die Fahrerlaubnis sofort wirksam entzogen.
  • Bei der Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist für die Strafbarkeit entscheidend, ob ein ggf. gegen die Entziehung eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet oder ob ggf. die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
    Praxishinweis: Nach §§ 2 Abs. 6, 4 Abs. 7 S. 2 StVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage bei bestimmten Tatbeständen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wird wirksam mit der Bekanntgabe. Das ist i.d.R. die förmliche Zustellung an den Beschuldigten. Nicht ausreichend ist die Zustellung an den Verteidiger.
  • Wer ohne Fahrerlaubnis im Ausland fährt, ist im Inland nicht strafbar, wenn die Tat im Ausland lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Wer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis, die nicht oder z.B. wegen des Ablaufs der Sechs- oder Zwölf-Monats-Frist des § 4 Abs. 1 IntVO mehr gültig ist, im Inland fährt, fährt ohne Fahrerlaubnis (BayObLG NZV 96, 502; OLG Köln NZV 96, 289; OLG Celle NZV 96, 327; OLG Stuttgart NZV 89, 402). Dagegen fährt nicht ohne Fahrerlaubnis, wer nur den (noch gültigen) ausländischen Führerschein nicht mitführt (BGH NJW 01, 3347) oder die deutsche Übersetzung nicht besitzt. Das ist nur ordnungswidrig. Das gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer später den Bestand einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht nachweisen kann (BGH, a.a.O.).
  • Nach Ablauf einer gerichtlich angeordneten Fahrerlaubnissperre lebt die ursprüngliche Fahrerlaubnis nicht wieder auf, sondern es kann lediglich auf Antrag eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden (§ 21 FeV).
  • Ist eine Fahrerlaubnis nur beschränkt auf bestimmte Fahrzeugarten oder -klassen oder auf Fahrzeuge mit bestimmter technischer Ausstattung erteilt, stellt das Fahren unter Verstoß gegen diese Beschränkungen Fahren ohne Fahrerlaubnis dar. Das gilt aber nicht beim Verstoß gegen persönliche Auflagen (z.B. Tragen einer Brille). Ein Verstoß hiergegen ist nur ordnungswidrig (§ 75 Nr. 9 FeV; BayObLG NZV 90, 322).
    Praxishinweis: Da die Abgrenzung zwischen Auflage und Beschränkung der Fahrerlaubnis für den Mandanten wichtig sein kann, muss der Verteidiger die Eintragung im Führerschein sorgfältig darauf prüfen, ob es sich um eine Beschränkung oder nur um eine Auflage handelt (dazu Hentschel, a.a.O.; Kommentierung zu § 24 FeV und § 21 StVG Rn. 3).
    7. Worauf muss bei "Fahren trotz Fahrverbot" geachtet werden?
    Ist nach § 44 StGB als Nebenstrafe bzw. im OWi-Verfahren nach § 25 StVG ein Fahrverbot angeordnet, fährt derjenige, der ein Kfz gegen diese Anordnung führt, ohne Fahrerlaubnis. Entscheidend für die Strafbarkeit ist, dass die Anordnung des Fahrverbotes wirksam ist. Das ist erst mit Rechtskraft der Entscheidung, die die Anordnung ausspricht, der Fall. Das gilt auch dann, wenn die Fahrerlaubnis in amtliche Verwahrung gegeben worden ist (OLG Köln VRS 71, 54), es sei denn, es liegt ein Fall der §§ 111a Abs. 5 S. 2 StPO, 25 StVG vor (dazu Frage 8).
    Praxishinweis: Ist dem Mandanten das Führen von Kfz jeder Art untersagt worden, dann erfasst das Verbot auch das Führen von sonst nicht fahrerlaubnispflichtigen Kfz, wie z.B. ein Mofa.
    8. Worauf muss bei "Fahren trotz amtlicher Verwahrung des Führerscheins" geachtet werden?
    § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG regelt den Fall, dass ein Kfz geführt wird, obwohl der Führerschein des Fahrers gem. § 94 StPO amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Beschlagnahme i.S.d. Vorschrift setzt körperliche Wegnahme des Führerscheins voraus. Wird die Beschlagnahme nur angeordnet oder mitgeteilt, reicht das nicht aus (OLG Stuttgart VRS 79, 303). Ausreichend ist es allerdings, wenn der Führerschein nach § 111a Abs. 5 S. 2 StPO bzw. § 25 Abs. 7 StVG nicht zurückgegeben wird. Ausreichend ist auch eine Sicherstellung des Führerscheins mit Einverständnis des Betroffenen.
    Praxishinweis: Bei der Sicherstellung muss es sich um eine der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis dienende Sicherstellung handeln. Eine polizeiliche Führerscheinwegnahme aus anderen Gründen, wie z.B. um einer Wiederholungsgefahr vorzubeugen, genügt nicht.
    9. Hat der Mandant vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt?
    Wird der Mandant wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 StVG verurteilt, droht nach § 4 Abs. 3b ARB zusätzlich auch noch der Verlust des Versicherungsschutzes aus einer Rechtsschutzversicherung. Vorsätzliche Begehungsweise setzt zunächst das bedingte Wissen voraus, dass der Kfz-Führer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat oder dass ihm das Fahren nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist (zur Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 2a StVG siehe OLG Hamm DAR 01, 176 = NZV 01, 224). Hinzukommen muss außerdem der Wille, gleichwohl das Kfz zu führen.
    Praxishinweis: Für die anwaltliche Praxis sind gerade beim Fahren ohne Fahrerlaubnis die Irrtumsfragen von Bedeutung. Insoweit gilt:
  • Irrt der Mandant über das Bestehen eines Fahrverbotes, ist das ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB; BayObLG DAR 1981, 242).
  • Entsprechendes gilt, wenn der Mandant über die Rechtskraft eines Fahrverbotes irrt, wenn der Irrtum auf der Unkenntnis von Tatsachen beruht, die für die Rechtskraft entscheidend sind (BayObLG DAR 00, 77).
  • Ein unverschuldeter Verbotsirrtum muss zum Freispruch führen, der vorwerfbare Verbotsirrtum führt hingegen nur zur Strafmilderung.
  • Ist der Mandant nach Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland gefahren, hat er vorsätzlich gehandelt. Ein entsprechender Irrtum war ein vermeidbarer Verbotsirrtum (OLG Hamm VRS 67, 457).
  • Lebt ein Ausländer jahrelang im Inland, befindet er sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum, wenn er vom Fortbestand seiner ausländischen Fahrerlaubnis ausgeht (OLG Düsseldorf VM 1975, 81; s. aber OLG Düsseldorf VRS 73, 367).
  • Geht der Mandant irrig davon aus, das ein Fahrverbot erst nach Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins wirksam wird, handelt er fahrlässig, wenn er über die Beginn des Wirksamwerdens eines Fahrverbotes nicht belehrt wurde (BayObLG VRS 62, 460).
    Quelle: Verkehrsrecht aktuell - Ausgabe 07/2004, Seite 122
    Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 122 | ID 107312