24.05.2011 | Fahrerlaubnisverzicht
Achtung: Beratungsfalle
Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister (BVerwG 3.3.11, 3 C 1.10, Abruf-Nr. 111558). |
Praxishinweis
Oft geben Fahrerlaubnisinhaber wegen einer drohenden Sperre die Fahrerlaubnis zurück, um sie dann später nach Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung zurückzuerlangen. Fraglich ist, ob so die im Verkehrszentralregister eingetragenen, aus dem für die Abgabe der Fahrerlaubnis kausalen Verkehrsverstoß herrührenden Punkte gelöscht werden. Das BVerwG hat das verneint. § 4 Abs. 2 S. 3 StVG, nach dem bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung stehe entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehle es an einer unbewussten Regelungslücke. Es bedürfe auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung. Die in § 4 Abs. 2 S. 3 StVG vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde sei sachlich gerechtfertigt. Ein Punkt, den der Rechtsanwalt/Verteidiger bei der Beratung des Mandanten berücksichtigen muss.