24.07.2008 | Fahrpersonalgesetz
Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage auch für Selbstständigen
Die Verpflichtung eines Beförderungsunternehmers aus § 20 FPersV, seinen Fahrern eine Bescheinigung über arbeitsfreie und im Sinne der vorgeschriebenen Lenkzeiten berücksichtigungsfreie Tage auszustellen, bezieht sich nicht nur auf seine angestellten Fahrer, sondern auch auf solche Fahrer, die als formal selbstständig Gewerbebetreibende dennoch in enger persönlicher Abhängigkeit zu dem Unternehmen stehen (OLG Celle 4.3.08, 322 SsBs 226/07, Abruf-Nr. 081814). |
Praxishinweis
Auch wenn zwischen Unternehmer und Fahrer kein Arbeits- oder Dienstvertrag besteht, sondern der Fahrer als formal selbstständiger Subunternehmer tätig wird, kann ein Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis i.S.d. § 20 FPersV vorliegen. Das FPersG und die FPersV, die die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (geändert durch Verordnung [EG] Nr. 561/2006) umsetzen, bezwecken die Einhaltung und Überwachung der sozialrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen im Güterkraftverkehr, insbesondere die Kontrollierbarkeit der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten von Lkw-Fahrern. Vor diesem Hintergrund könne die den persönlichen Anwendungsbereich des § 20 FPersV bestimmende Abgrenzung zwischen einer abhängigen und einer selbstständigen Tätigkeit eines Fahrers lediglich anhand der vertraglichen Merkmale und der tatsächlichen Durchführung des jeweiligen Vertrags beurteilt werden (vgl. BAG NZA 98, 364).