01.08.2006 | Fahrtenbuch
Fahrtenbuchauflage: Falschangaben zum Fahrer
Die Straßenverkehrsbehörde kann nach einem Verkehrsverstoß den Halter des Pkw zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichten, wenn dieser falsche Angaben zur Person des Fahrers macht (VG Neustadt 15.5.06, 3 L 677.06 NW, Abruf-Nr. 062081). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ein Pkw war mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr aufgefallen. Bei der Anhörung gab der Halter Namen und Adresse einer Person an, die das Auto gefahren haben sollte. Die Angaben erwiesen sich jedoch als falsch. Die Straßenverkehrsbehörde verpflichtete daraufhin den Halter des Pkw, gem. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO ab sofort für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Der dagegen gerichtete Eilantrag des Halters hatte beim VG keinen Erfolg. Sei es nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, den Fahrer zu ermitteln, so könne dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn dieser nicht das ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. So lag der Fall nach Auffassung des VG hier, denn es sei davon auszugehen, dass der Halter zur Person des Fahrers im Tatzeitpunkt unrichtige Angaben gemacht habe. Wenig überzeugend fand das VG in dem Zusammenhang die Angaben des Halters. Da es sich um einen Freund/Bekannten gehandelt habe, sei nicht erklärlich, warum er dessen Anschrift nicht kenne. Der Halter dürfe deshalb durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.
Leser-Service: Wir haben über die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs ausführlich in VA 06, 49 ff., berichtet. Neue Leser können den Beitrag kostenlos bei der Redaktion anfordern (Fax: 02596 922-99 – kein Fax-Abruf).