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  • 27.04.2011 | Fahrtenbuch

    Nach verbrauchter Fahrtenbuchauflage keine neue Anordnung

    Wird der Halter eines Fahrzeugs wegen der Nichtaufklärbarkeit eines Verkehrsverstoßes mit einer Fahrtenbuchauflage belegt und legt er nach Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums das Fahrtenbuch nicht vor, so kann gegen ihn keine erneute Fahrtenbuchauflage verhängt werden (VG Hannover 18.1.11, 5 B 4932/10, Abruf-Nr. 110816).

     

    Praxishinweis

    Rechtsgrundlage für die Anordnung des Fahrtenbuchs ist § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für einen oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (vgl. dazu VA 06, 49). Eine solche Fahrtenbuchauflage hatte die Verwaltungsbehörde hier erlassen. Deren Wirkungen waren durch Zeitablauf erledigt, denn die Frist, in der das Fahrtenbuch zu führen war, war abgelaufen, allerdings ohne dass ein Fahrtenbuch vorgelegt worden war. Folge ist aber nicht, dass erneut eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden könnte. Dafür ist § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO keine Rechtsgrundlage. Vielmehr stellt die Rechtsordnung hierfür ausdrücklich eine (andere) Sanktion zur Verfügung. Diese folgt aus §§ 69a Abs. 5 Nr. 4a StVZO, 31a Abs. 3 StVZO i.V.m. § 1 BKatV i. V. m. Nr. 190 BKat in Höhe einer Geldbuße von grds. 50 EUR; bei vorsätzlicher Begehung kann das Bußgeld verdoppelt werden (§ 3 Abs. 4a BKatV). Der Verstoß ist zudem nach der Punktbewertung in Nr. 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt bewertet und führt zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 87 | ID 144056