24.11.2008 | Fahrtenbuchauflage
Androhung einer Fahrtenbuchauflage bei
geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitung
Ist die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, darf die Behörde eine Fahrtenbuchauflage auch gebührenpflichtig androhen, wenn ein minder schwerer Verkehrsverstoß gegeben ist, der die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO noch nicht rechtfertigt (OVG Münster 28.7.08, 9 A 1530/07, Abruf-Nr. 083320). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die Behörde hatte dem Kläger, mit dessen Pkw eine geringfügigere Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt war, die Führung eines Fahrtenbuchs angedroht, weil der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Die Gebühr von 10,20 EUR wollte der Kläger wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 14 Abs. 2 VwKostG) nicht bezahlen. Das OVG hat ihm kein Recht gegeben. Auch wenn die geringe Geschwindigkeitsüberschreitung hier keine Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs rechtfertige, könne dies gleichwohl angedroht werden. Das Gewicht des Verstoßes gehöre nicht zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs (§ 31a StVZO). Es spiele erst bei der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und ggf. der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung eine Rolle. Die unrichtige Sachbehandlung könne auch nicht mit einem „Ermittlungsdefizit“ der Behörde begründet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies grundsätzlich unerheblich, wenn es nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist. Dies wird insbesondere angenommen, wenn der Halter sich weigert, Namen und Anschrift des Fahrzeugführers bekannt zu geben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Dann darf die Behörde von weiteren Ermittlungen absehen, selbst wenn solche theoretisch möglich wären.