23.09.2010 | Fahrtenbuchauflage
Erforderlicher Umfang der Angaben zur Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage
Ein Fahrzeughalter genügt seiner Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung eines Geschwindigkeitsverstoßes nicht, wenn er lediglich den Namen des Fahrers und eine Stadt im Ausland (hier: Rumänien) als dessen Wohnort angibt (VG Neustadt 15.6.10, 6 K 291/10.NW, Abruf-Nr. 102937). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Einer der verkehrsrechtlichen Dauerbrenner ist sicherlich die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Zu den Anordnungsvoraussetzungen hat das VG Neustadt in seinem Urteil jetzt noch einmal darauf hingewiesen, dass Angaben zum Fahrer, die darin bestehen, dass es sich um einen Herrn XY aus Bukarest handele, nicht ausreichen. Zur Begründung hat das VG auf den in der Sache ergangenen Beschluss vom 6.8.09, 6 L 671/09.NW verwiesen. Danach handele es sich bei der bloßen Angabe eines Namens und einer Stadt als Wohnort in Rumänien nicht um ausreichend konkrete und verlässliche Angaben, denen die Behörde weiter nachgehen müsse. Vielmehr sei von einem Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an einen Dritten weitergebe, zu verlangen, dass er sich um überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemühe, dem er sein Fahrzeug übergebe. Nur wenn er zuverlässige und konkrete Angaben über den Fahrer und dessen Anschrift zur Verfügung habe, könne seine Mitwirkung geeignet sein, zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers beizutragen.
- zum Fahrtenbuch s.a. unseren Schwerpunktbeitrag in VA 06, 49.