01.06.2005 | Fahrtenbuchauflage
Postzustellungsurkunde für Anhörungsschreiben von Gesetzes wegen nicht erforderlich
Aus § 31a StVZO kann nicht geschlossen werden, die wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ermittelnde Behörde sei verpflichtet, Anhörungsschreiben i.S.d. § 55 OWiG dem Fahrzeughalter zwecks Ermöglichung des Zugangsnachweises förmlich zuzustellen (VGH Kassel 22.3.05, 2 UE 582/04; nrkr., Abruf-Nr. 051362). |
Sachverhalt
Der Kläger ist Halter eines Pkws, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Ein Anhörungsbogen und zusätzlich eine „Fahreranfrage“ wurden jeweils an die Wohnanschrift des Klägers versandt. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, stellte die Verwaltungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Dem Kläger wurde für die Dauer von sechs Monaten die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt. Gegen diese Fahrtenbuchauflage hat er geltend gemacht, eine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sei ihm nicht möglich gewesen, da er die auf einfachem Postweg versandten zwei Anhörungsschreiben der Bußgeldstelle nicht erhalten habe. Seine Klage hatte beim VG Erfolg. Vom VGH ist sie hingegen abgewiesen worden.
Entscheidungsgründe
Die Bußgeldstelle muss nur das ihr Zumutbare unternehmen, um den Betroffenen zu ermitteln. Nach dem Vortrag der Behörde sowie nach dem Inhalt der Behördenakten war dies hier der Fall, da das Gericht keine ernstlichen Zweifel daran hat, dass die Bußgeldstelle zwei Anhörungsschreiben an den Kläger abgesandt hat. Aus § 31a StVZO kann nicht geschlossen werden, die Behörde sei verpflichtet, Anhörungsschreiben i.S.d. § 55 OWiG dem Fahrzeughalter nicht bloß durch einfachen Brief zu übersenden, sondern förmlich zuzustellen. Ein derartiges Erfordernis, das im Bereich der massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten zu einem erheblichen zusätzlichen Kostenaufwand führen müsste, stellt das Gesetz nicht auf. Es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zur Beschuldigung zu äußern. Dies kann grundsätzlich durch einfache Übersendung eines Anhörungsbogens und, falls der nur anhand des Fahrzeugkennzeichens zu ermittelnde Halter hierauf nicht reagiert, einer Fahreranfrage an seine – korrekte – Anschrift geschehen.
Praxishinweis
Die Erklärung „Anhörungsbogen nicht erhalten“ rettet den Fahrzeughalter also nicht vor einem Fahrtenbuch, wenn sich aus den Verwaltungsakten ergibt, dass der Anhörungsbogen abgesandt worden ist. Entscheidend ist nach Auffassung des VGH Kassel nämlich nicht eine erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung einsetzende Betrachtung. Vielmehr kommt es darauf an, ob davor die Ermittlungen in einer Art und Weise geführt worden sind, die aus der Sicht der Behörde mit vertretbarem Aufwand erfahrungsgemäß einen hinreichenden Aufklärungserfolg versprach.
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