01.11.2003 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot: Anforderungen an das Urteil
| Von der Verhängung eines gem. § 4 Abs. 1 BKatV indizierten Regelfahrverbotes kann unter Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, die es unangemessen erscheinen lassen, den Betroffenen trotz des groben bzw. beharrlichen Pflichtverstoßes mit einem Fahrverbot zu belegen. Der Tatrichter muss aber für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben und die Einlassung des Betroffenen durch Zeugenvernehmung überprüfen. Dabei darf er die Zeugenaussagen nicht völlig unkritisch hinnehmen, sondern muss sie hinterfragen (OLG Hamm 22.7.03, 4 Ss OWi 502/03). (Abruf-Nr. 032212) |
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