01.12.2003 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot begründen
| Dem Tatrichter steht, wenn er von einem Regelfahrverbot absehen will, kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu. Deshalb muss er eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung geben, in der er im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen. Dazu reicht es nicht aus, dass der Betroffene seine im siebten Monat schwangere Ehefrau, die selbst keine Fahrerlaubnis besitzt, täglich von der Arbeit abholen und auch zum Arzt bringen muss (OLG Hamm 8.7.03, 2 Ss OWi 482/03). (Abruf-Nr. 032164) |
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