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  • 27.05.2009 | Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot bei beruflicher Härte

    Bei einem Präsidenten eines tariffähigen Arbeitgeberverbandes und Geschäftsführer einer expandierenden Gesellschaft kann das Gericht auch ohne weitere Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen - namentlich: zum Einkommen - des Betroffenen auf die Möglichkeit der Anstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zur Abmilderung der Folgen des Fahrverbotes verweisen (AG Lüdinghausen 22.9.08, 19 OWi-89 Js 850/08-89/08, Abruf-Nr. 091187).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung neben einer Geldbuße ein Fahrverbot festgesetzt. Der Betroffene, der als Diplomingenieur im Bereich Maschinenbau tätig, Geschäftsführer einer GmbH und als solcher auch Präsident des Arbeitgeberverbandes seines Bundeslandes ist, hat berufliche Probleme geltend gemacht, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werden würde. Er hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es war nicht aufgrund von durch das Fahrverbot drohender beruflicher Härten vom Fahrverbot abzusehen. Der Betroffene hat zwar durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass seine Firma einen Fahrer nicht anstellen könne, da hierfür finanzielle Mittel nicht vorhanden seien, da man nämlich erst vor wenigen Jahren einen Betrieb mit 60 Mitarbeitern übernommen habe. Zudem sei es auch nicht möglich, dass der von ihm geführte Arbeitgeberverband ihm einen Fahrer zur Verfügung stelle. Weiteres hat der Betroffene nicht vorgetragen, insbesondere nicht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Gericht musste jedoch nicht weiter zur beruflichen Stellung des Betroffenen ermitteln. Es ist davon auszugehen, dass er die Folgen eines Fahrverbots etwa durch Reorganisationsmaßnahmen innerhalb des Betriebs in Verbindung mit einer langen Vorlaufzeit aufgrund der ihm gewährten Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG und möglichen Urlaubs ohne weiteres abmildern kann. Zudem ist es dem Betroffenen durchaus zumutbar, notfalls selbst auf eigene Kosten einen Fahrer einzustellen, da seine wirtschaftlichen Rahmenumstände als Geschäftsführer einer expandierenden GmbH und Präsident eines tariffähigen Arbeitgeberverbands sicherlich nicht derart eng sind, dass er sich dies nicht leisten kann.  

     

    Praxishinweis

    Soll gegen ein drohendes Fahrverbot geltend gemacht werden, dass durch dessen Verhängung berufliche Schwierigkeiten drohen, ist umfangreicher Vortrag beim AG erforderlich. Es reicht nicht aus, nur allgemein die berufliche Lage darzustellen. Es muss konkret bezogen auf den Einzelfall vorgetragen werden. Das gilt vor allem, wenn gute wirtschaftliche Verhältnisse nahe liegen, so wie hier. Hier war es nicht einfach von der Hand zu weisen, dass dem Betroffenen die Einstellung eines Fahrers nicht möglich gewesen sein soll - ob nun privat oder seitens seines Verbands. Die einfache Behauptung „Fahrer geht nicht“ reicht nicht.