01.11.2002 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß
| Hält der Betroffene zunächst ordnungsgemäß vor der Rotlicht zeigenden Signalanlage an und fährt er dann nur infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit in die Kreuzung ein, stellt dies in der Regel keinen groben Pflichtenverstoß dar. Vielmehr handelt es sich um einen nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwerwiegenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften (= „Augenblicksversagen“ durch schlicht fahrlässiges Übersehen einer verkehrsbeschränkenden Anordnung). Die Verhängung eines Fahrverbotes scheidet dann aus (OLG Hamm 13.8.02, 4 Ss OWi 533/02, rkr.). |
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