01.05.2005 | Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot
1. Der Tatrichter muss eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben, wenn er vom Fahrverbot nicht absehen will. |
2. Zum Umfang der Ausführungen, wenn der Tatrichter den Betroffenen für die Dauer des Fahrverbotes auf „Urlaub“ verweisen will. |
(OLG Hamm 3.3.05, 2 Ss OWi 817/04, Abruf-Nr. 050957) |
Sachverhalt
Das AG hatte das Fahrverbot gegen einen angestellten Außendienstmitarbeiter wie folgt begründet: „Den Betroffenen trifft die Verhängung des Fahrverbotes nicht als eine erhebliche Härte. Eine drohende Gefährdung der beruflichen Existenz konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund der dem Betroffenen zugebilligten Möglichkeit, das Fahrverbot binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft zu verbüßen, ist es ihm möglich, etwaige Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit durch die Inanspruchnahme eines Teils des Jahresurlaubs von insgesamt 30 Tagen für das Jahr 2005 abzumildern.“ Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Es reicht nicht aus, lediglich eine „drohende Gefährdung der beruflichen Existenz“ zu verneinen, ohne näher darzulegen, worin die Gefährdung besteht oder bestehen könnte. Auch soweit das AG die „Gefährdung der beruflichen Existenz“ mit dem Hinweis auf § 25 Abs. 2a StVG verneinen will, sind keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Der Betroffene kann nur auf seinen Urlaub verwiesen werden, wenn feststeht, dass er tatsächlich noch über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der Frist des § 25a Abs. 2 StVG auch „an einem Stück“ abwickeln kann. Das lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Es spricht nur pauschal von einem Teil des Jahresurlaubs, der in Anspruch genommen werden kann.
Praxishinweis
Das OLG hat dem Tatrichter für seine neue Fahrverbotsentscheidung noch Folgendes mit auf den Weg gegeben:
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