01.07.2001 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot
| Bei einer grob pflichtwidrigen Katalogtat nach der BKatV ist regelmäßig ein Fahrverbot indiziert. Vom Fahrverbot ist allerdings ausnahmsweise abzusehen, wenn es zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich oder für den Betroffenen wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere Härte unzumutbar ist. In diesem Fall soll allerdings die Regelbuße angemessen erhöht werden (§ 2 Abs. 4 BKatV). „Verkehrsrecht aktuell“ zeigt Ihnen, worauf Sie als Verteidiger achten müssen. |
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