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  • 24.09.2009 | Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot wegen unübersichtlicher Beschilderung

    Von der Anordnung eines Regelfahrverbots kann nach § 4 Abs. 4 BKatV unter Anhebung der Geldbuße abgesehen werden, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde trotz Kenntnis einer unübersichtlichen Beschilderung weigert, durch Änderung der Beschilderung für Rechtsklarheit zu sorgen (AG Stollberg 27.4.09, 2 OWi 550 Js 10913/08, Abruf-Nr. 092581).

     

    Praxishinweis

    Das AG hat vom Fahrverbot abgesehen, weil es sich bei der Messstelle um eine „Radarfalle“ handle. Die Problematik der unübersichtlichen Beschilderung sei der Verkehrsbehörde bekannt. Sie weigere sich durch eine Änderung der Beschilderung für Klarheit zu sorgen. Deshalb sei ein Fahrverbot gegen den Betroffenen unverhältnismäßig. Diese Entscheidung, mit der das AG im Grunde von einem sog. Augenblicksversagen des Betroffenen ausgegangen ist, wird bei einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Zweifel aber keinen Bestand haben. Denn es lag kein „Augenblicksversagen“ bzw. eine diesem ähnliche Fallgestaltung vor. Anders als bei OLG Bamberg (VA 07, 185) hatte hier der Betroffene die Beschilderung eindeutig erkannt. Damit musste er die vorgegebene Geschwindigkeit einhalten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Beschilderung so unübersichtlich war, dass sie nichtig war. Dafür lagen aber keine Anhaltspunkte vor. In einer neuen Hauptverhandlung kann aber zumindest mit einem dann sicherlich langen Zeitablauf argumentiert werden. So hat die (falsche) Entscheidung des AG dann ggf. doch noch etwas Gutes für den Betroffenen.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 173 | ID 130165