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  • 04.07.2011 | Fahrverbot

    Abweichen von den polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung

    Entspricht eine Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, muss sich, wenn der Tatrichter dennoch die für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Regelfolgen des BKat festsetzt, den Urteilsgründen entnehmen lassen, ob der Geschwindigkeitsmessung ein Ausnahmefall im Sinn der Richtlinien zugrunde gelegen hat (OLG Stuttgart 3.2.11, 2 Ss 8/11, Abruf-Nr. 111567).

     

    Praxishinweis

    Fast alle Bundesländer haben Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung. Darin ist i.d.R. festgelegt, in welchem Abstand nach einem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschild eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden darf. Hiervon darf grds. nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Richtlinien regeln, wann ein Ausnahmefall vorliegt (z.B. bei Schulen und Kindergärten). Der Betroffene darf nach der OLG-Rechtsprechung auf die Einhaltung der Richtlinien vertrauen (OLG Oldenburg NZV 94, 286; BayObLG NStZ-RR 02, 345). Werden sie nicht eingehalten, kann das dazu führen, dass nicht von gewöhnlichen Tatumständen i.S. des § 1 Abs. 2 S. 2. BKatV ausgegangen wird. Dann wird gegen den Betroffenen ggf. kein Fahrverbot verhängt (u.a. OLG Dresden DAR 10, 29). Das gilt aber nur, wenn kein Ausnahmefall i.S. der Richtlinien vorliegt. Deshalb müssen dazu Ausführungen im tatrichterlichen Urteil gemacht werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 122 | ID 146443