· Fachbeitrag · Fahrverbot
Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot
von RA und RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster/Augsburg
| Die folgenden Ausführungen stellen Ihnen die für die Praxis bedeutsamen Entscheidungen zum Fahrverbot aus den letzten Monaten vor. |
1. Allgemeines
§ 25 StVG erfasst nur den Kraftfahrzeugführer. Daher kann beim Rotlichtverstoß eines Straßenbahnführers kein Fahrverbot verhängt werden (AG Leipzig NZV 11, 412). Wichtig zudem: Nach § 25 Abs. 1 StVG beträgt das gesetzliche Mindestmaß für ein Fahrverbot einen Monat. Dieses Mindestmaß darf bei der Fahrverbotsentscheidung nicht unterschritten werden (OLG Düsseldorf VA 11, 48).
Umstände des Einzelfalls | Entscheidung | Fundstelle |
Beschränkung des Fahrverbots auf eine bestimmte Nutzungszeit. | Nicht zulässig. | OLG Hamm VA 10, 139 = VRR 10, 352 m. Anm. Lange |
Absehen (von der Entziehung der Fahrerlaubnis) nach verkehrspsychologischer Maßnahme. | Zulässig (10 Monate nach der Tat). | AG Lüdinghausen VA 10, 118 |
Bewertung des Schweigens des Betroffenen zu dessen Lasten. | Unzulässig (allerdings für Erhöhung der Geldbuße). | KG VRR 10, 313 |
Beginn der Fahrverbotsfrist bei Verlust des Führerscheins. | Bei tatsächlichem oder angeblichem Verlust des Führerscheins beginnt die Fahrverbotsfrist erst mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Ersatzführerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Praxishinweis: Wird kein Ersatzführerschein in amtliche Verwahrung gegeben, wird die Verbotsfrist erst durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins im Verfahren nach § 463b StPO in Lauf gesetzt. | AG Bremen NZV 11, 151 |
AG berücksichtigt die berufliche Stellung des Betroffenen als Landtagsabgeordneter. | Unzulässig, bei der Bemessung der für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten festzusetzenden Rechtsfolgen hat die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen grds. außer Betracht zu bleiben. | OLG Bamberg DAR 11, 93 |
Dieselbe Handlung erfüllt sowohl die Voraussetzungen einer groben als auch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers. | Werden Pflichten eines Kfz-Führers gem. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 BKatV sowohl grob als auch beharrlich verletzt, erfolgt grds. keine Addition von Regelfahrverboten. | OLG Brandenburg VA 11, 65 |
Eine Geschwindigkeitsmessung entspricht nicht den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung. | Kann Auswirkungen auf ein Fahrverbot haben. Wenn der Tatrichter dennoch die für den Verkehrsverstoß vorgesehene Sanktion des BKat festsetzt, muss sich den Urteilsgründen entnehmen lassen, ob der Geschwindigkeitsmessung ein Ausnahmefall i.S. der Richtlinien zugrunde gelegen hat. | OLG Stuttgart VA 11, 122 (zur Änderung der Richtlinien in Baden-Württemberg: OLG Stuttgart VA 11, 174) |
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt kurz vor dem Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung. | In Baden-Württemberg steht einer Messung kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung keine Verwaltungsvorschrift entgegen. | OLG Stuttgart VA 11, 174 (Aufgabe von VA 11, 122) |
Mindestabstand für eine Geschwindigkeitsmessung entsprechend den Richtlinien wird nicht eingehalten. | Entspricht die Messung im Übrigen den Richtlinien, ergibt sich ein besonderer Tatumstand nicht daraus, dass die Unterschreitung des Mindestabstands bei Aufstellen eines Verkehrszeichens an einer vorgezogenen Position hätte vermieden werden können. | OLG Celle VA 11, 174 = VRR 11, 391 m. Anm. Burhoff = DAR 11, 597 m. Anm. Deutscher |
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