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  • 25.08.2008 | Fahrverbot

    Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

    Der Verteidiger muss sich frühzeitig mit der Frage beschäftigen, wie ein dem Mandanten ggf. drohendes Fahrverbot abgewendet werden kann. Dafür muss er die aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot kennen. Wir stellen Ihnen diese im nachfolgenden Überblick vor. Der Beitrag schließt an unseren Schwerpunktbeitrag in VA 07, 148 an.  

     

    1. Allgemeines

    Umstände des Einzelfalls  

    Entscheidung  

    Fundstelle  

    Verletzung der Halterpflichten.  

    Verhängung eines Fahrverbots nicht zulässig.  

    OLG Hamm VA 07, 202, Abruf-Nr. 073033 = VRR 07, 435 

    Mit einem Kraftrad begangene Geschwindigkeitsüberschreitung eines Taxifahrers.  

    Beschränkung des Fahrverbots auf das Führen von Krafträdern und Kleinkrafträdern der Fahrerlaubnisklassen A, A1, M und S i.S.d. § 6 Abs. 1 FEV.  

    OLG Bamberg VA 07, 219, Abruf-Nr. 073335 = VRR 08, 75 = VRS 113, 357  

    Zumutbarkeit einer  

    Kreditaufnahme.  

    Die Aufnahme eines Kredits zur Abwendung der aus der Verhängungen eines Fahrverbots resultierenden Mehrbelastungen ist einem abhängig Beschäftigen i.d.R. nicht zumutbar.  

     

    Praxishinweis: 

    Einem Freiberufler soll die Kreditaufnahme ggf. zumutbar sein, allerdings müssen im Urteil Feststellungen zum Einkommen und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen werden.  

    OLG Hamm VA 07, 145, Abruf-Nr. 072119 = VRR 07, 275 = NZV 07, 583 = VRS 113, 68  

     

    Praxishinweis:  

    ähnlich OLG Koblenz NJW 04, 1400; a.A. OLG Hamm (3. Senat für Bußgeldsachen) VA 06, 198, Abruf-Nr. 062935 und jetzt auch OLG Düsseldorf VA 08, 119, Abruf-Nr. 081816 

    Einstellung eines Fahrers.  

    Bei einem Nettoeinkommen von ca. 1.150 EUR unverhältnismäßig.  

    OLG Hamm VA 07, 129, Abruf-Nr. 071074 = VRR 07, 236  

    Verwertung von Voreintragungen.  

    Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist unterliegt eine Eintragung im VZR einem Verwertungsverbot.  

    OLG Hamm VA 07, 50, Abruf-Nr. 070429 

    Beschränkung des Fahrverbots auf eine Kraftfahrzeugart.  

    Ja, aber es muss sich um eine Gruppe von Kfz mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln.  

     

    Praxishinweis:  

    Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist nicht zulässig.  

    OLG Düsseldorf VA 08, 51, Abruf-Nr. 080392 = NZV 08, 104 = DAR 08, 154 (für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen); OLG Hamm VA 07, 34, Abruf-Nr. 070097 = VRR 07, 73 

    Erhöhung des Regelsatzes der Geldbuße bei Beschränkung des Regelfahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten.  

    Zulässig.  

    OLG Jena VRS 113, 71 = zfs 07, 412  

    Rückwärtsfahren auf dem Seitenstreifen der Autobahn und der Beschleunigungsspur der Einfahrt und der Verzögerungsspur der Ausfahrt.  

    Kein Regelfahrverbot nach Nr. 83.3 BKat.  

    OLG Bamberg DAR 08, 218 = VRR 08, 233  

    Das AG übersieht verkehrsrechtliche Vorbelastungen (fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen).  

    Absehen vom Fahrverbot rechtsfehlerhaft.  

    OLG Hamm 18.3.08, 5 Ss OWi 112/08, Abruf-Nr. 082352 

    Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen dem Rotlichtverstoß und der eingetretenen Unfallfolge.  

    Kein Regelfahrverbot.  

    OLG Koblenz NZV 07, 589 = zfs 07, 706  

    Überholen bei unklarer Verkehrslage und dabei Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO).  

    Keine Verwirklichung der Tatbestände der Nr. 19.1 und 19.1.1 des Bußgeldkatalogs.  

    OLG Stuttgart VRR 07, 394 = DAR 07, 597  

     

     

    Praxishinweis 

    Die Entscheidung des Tatrichters ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Der Tatrichter muss jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben (vgl. u.a. OLG Hamm VA 07, 129, Abruf-Nr. 071074 = VRR 07, 236; NZV 08, 306; 08, 308).  

     

     

    2. Beharrlicher Verstoß

    Umstände des Einzelfalls  

    Entscheidung  

    Fundstelle  

    Die Voraussetzungen des Regelfalls des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV sind nicht erfüllt.  

    Von einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann auch ausgegangen werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV erfüllt, aber von ähnlich starkem Gewicht ist.  

    KG VA 07, 219, Abruf-Nr. 073348; ähnlich OLG Bamberg 07, 146 Abruf-Nr. 072127 und DAR 08, 150  

     

    Fahrverbot wegen verbotener Handybenutzung.  

    Aus einem lediglich einmaligen und mit einem Bußgeld geahndeten Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO kann ohne das Hinzutreten sonstiger erschwerender Umstände bei der Beurteilung einer (wiederholten) Geschwindigkeitsüberschreitung als beharrlich i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG nicht ohne Weiteres auf den für einen beharrlichen Pflichtenverstoß unabdingbaren inneren Zusammenhang i.S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität geschlossen werden.  

    OLG Bamberg VA 07, 220, Abruf-Nr. 073336 = DAR 08, 152  

    Praxishinweis: 

    Ein wiederholter Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO kann aber im Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung rechtfertigen.  

    Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h und Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h 14 Monate und Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h 21 Monate zuvor.  

    Keine Beharrlichkeit.  

    OLG Bamberg DAR 08, 150  

    Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h und Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h drei Jahre zuvor und Geschwindigkeitsüberschreitung um 37 km/h 16 Monate zuvor.  

    Keine Beharrlichkeit.  

    OLG Bamberg DAR 08, 152  

     

     

     

    3. Augenblicksversagen

    Umstände des Einzelfalls  

    Augenblicksversagen?  

    Fundstelle  

    Übersehen eines Verkehrsschilds aufgrund erheblichen Überschreitens der außerorts zulässigen Geschwindigkeit.  

    Nein.  

    OLG Karlsruhe VA 07, 164, Abruf-Nr. 072499 = VRS 113, 121 = VRR 07, 351 

    Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Tempo-30-Zone.  

    Ggf. ja.  

    OLG Hamm VA 07, 165, Abruf-Nr. 072595 

    Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit auf einer BAB bei geringem Verkehrsaufkommen.  

    Nicht allein mit der Begründung.  

    OLG Bamberg VA 07, 50, Abruf-Nr. 070426 = VRR 07, 235 

    Geschwindigkeitsüberschreitung aus für den Betroffenen nicht erkennbaren Lärmschutzgründen.  

    Nein.  

    OLG Bamberg VA 07, 35, Abruf-Nr. 070425 = VRR 07, 113 = DAR 07, 94  

    Geschwindigkeitsbeschränkung wird von einer Vielzahl ortsunkundiger Autofahrer missachtet.  

    Nein.  

    OLG Bamberg VA 07, 35, Abruf-Nr. 070425 = VRR 07, 113 = DAR 07, 94  

    Betroffener übersieht eine Lichtzeichenanlage, weil er sich von einem liegen gebliebenen Fahrzeug ablenken lässt.  

    Nein.  

    OLG Karlsruhe VA 07, 14, Abruf-Nr. 063463 = VRR 07, 115 = VRS 111, 439  

    Geschwindigkeitsüberschreitung, der Messstelle geht ein „Geschwindigkeitstrichter“ voraus.  

    Nein.  

    OLG Hamm 19.11.07, 3 Ss OWi 429/07, Abruf-Nr. 082353 

    Geringer Abstand zwischen Geschwindigkeitsbegrenzung und Messstelle.  

    Nein, allein das rechtfertigt die Annahme lediglich einfacher Fahrlässigkeit nicht.  

    OLG Hamm 6.12.07, 3 Ss OWi 421/07, Abruf-Nr. 082354 

    Praxishinweis:  

    Feststellungen erforderlich, welche Geschwindigkeit vor der Begrenzung erlaubt war.  

    Der Betroffene hat infolge greller Sonne und gleißendem Schnee eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrgenommen.  

    Nein, angesichts der konkreten Sichtverhältnisse war Geschwindigkeit unangepasst.  

    OLG Hamm NJW 07, 2198 = VRS 112, 216  

    Dem Betroffenen gelingt es wegen eines Defekts nicht, am Lenkrad einen eingeschalteten Tempomaten auszuschalten.  

    Nein, da er hätte die Bremse einsetzen müssen.  

    OLG Hamm NJW 07, 2198 = VRS 112, 216  

    Übersehen der geschwindigkeitsbegrenzenden Schilder durch geparkten Lkw.  

    Ggf. ja.  

    OLG Hamm VRR 08, 155 = DAR 08, 273, zugleich auch zum Umfang der Feststellungen