23.08.2010 | Fahrverbot
Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot
von RA und RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster/Augsburg
Die Verteidigung gegen ein Fahrverbot spielt im OWi-Verfahren in der Praxis ein große Rolle. Dafür muss der Verteidiger die aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot kennen. Wir stellen Ihnen diese im folgenden Überblick vor. Behandelt werden u.a. „Augenblicksversagen“ und „Beharrlicher Verstoß“.
Allgemeines
Der Tatrichter muss im Rahmen der Verhängung des Fahrverbots stets prüfen, ob außergewöhnliche Umständen vorliegen, die ausnahmsweise, insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbots, das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen (OLG Hamm, 19.1.10, 2 (6) Ss OWi 987/09, Abruf-Nr. 100962).
Rechtsprechungsübersicht: Allgemeines zum Fahrverbot | ||||||||||||||||||||||||
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Praxishinweis: Die Entscheidung des Tatrichters über das Absehen oder die Verhängung eines Fahrverbots ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel „bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen“ (OLG Hamm zfs 09, 470). Der Tatrichter muss jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben (OLG Hamm a.a.O.; vgl. u.a. auch OLG Hamm VA 07, 129, Abruf-Nr. 071074; NZV 08, 306). Der Verteidiger hat die Aufgabe, zu allen Umständen, die gegen das Absehen vom Fahrverbot sprechen könnten, vorzutragen. Dazu gehört z.B. auch, ob und warum der Betroffene keinen Kredit mehr bekommt, um mit diesem die finanziellen Belastungen, die durch das Fahrverbot entstehen können, abzumildern.
Augenblicksversagen
Die Verwirklichung eines der Regelbeispiele des § 4 Abs. 1 S. 1 BKat, wie z.B. eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, indiziert das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, sodass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Wegen dieser Indizfunktion ist das Vorliegen einer Ausnahmesituation nur dann zu prüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen oder der Betroffene diese einwendet (zuletzt OLG Hamburg NZV 10, 42 m.w.N.).
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