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  • 01.01.2007 | Fahrverbot

    Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß

    Ein Augenblicksversagen liegt nicht vor, wenn sich ein Fahrzeugführer von einem wegen eines Defektes liegen gebliebenen Fahrzeug derart ablenken lässt, dass er das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage übersieht (OLG Karlsruhe 10.10.06, 1 Ss 69/06, Abruf-Nr. 063463).

     

    Entscheidungsgründe

    Auf ein Augenblicksversagen kann sich der Betroffene nicht berufen: Er ist zwar beim Vorbeifahren durch einen liegen gebliebenen defekten Lkw abgelenkt gewesen und hat deshalb das Rotlicht übersehen. Dieser Wahrnehmungsfehler war aber grob pflichtwidrig. Hier bestand die Lichtzeichenanlage nämlich nicht nur aus einer am rechten Straßenrand aufgestellten und ggf. durch den defekten Lkw verdeckten Ampel. Vielmehr handelte es sich um eine größere mit einem Haltestreifen auf der Fahrbahn markierte und ohne weiteres erkennbare Kreuzung mit drei Fahrspuren, an welcher weitere Ampeln auch links der Fahrbahn aufgestellt waren. Bei der zur Tatzeit bereits herrschenden Dunkelheit waren deren Signalzeichen deutlich hervorgehoben. Ein Übersehen derart markanter Kreuzungspunkte lässt sich nur damit erklären, dass der Betroffene dem beschädigten Lkw beim Überholvorgang zu starke Aufmerksamkeit widmete. Ein solches Verhalten stellt nicht nur eine leichte und momentane Unaufmerksamkeit dar, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann, sondern es handelt sich um einen groben Verkehrsverstoß. Gerade im innerstädtischen Straßenverkehr muss ein Verkehrsteilnehmer stets mit belebten Kreuzungen rechnen, sein Fahrverhalten darauf einrichten und besonders bei einem vorausgegangenen Fahrstreifenwechsel erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen.  

     

    Praxishinweis

    Wer selbst schuldhaft eine Ursache für das Übersehen eines Verkehrsschildes oder einer Lichtzeichenanlage setzt, kann sich nicht auf das Augenblicksversagen berufen (so schon BGHSt 43, 241 ff.). Das gilt etwa dann, wenn während der Fahrt das Autotelefon benutzt oder zu intensiv auf Wegweiser geachtet (OLG Karlsruhe VRS 98, 385 ff.) oder zu schnell in einen Kreuzungsbereich eingefahren wird (BayObLG DAR 99, 559 f.).  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 14 | ID 90701