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  • 01.03.2004 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Beharrlicher Verstoß

    | Die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 BKatV nicht vorliegen. Der beharrliche Pflichtverstoß muss dann aber von ähnlich starkem Gewicht sein. Die Vorbelastungen müssen in einem Umfang mitgeteilt werden, dass die Bewertung der beharrlichen Pflichtverletzung für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar ist (OLG Hamm 4.12.03, 4 Ss OWi 693/03, Abruf-Nr. 040221). |