01.02.2007 | Fahrverbot
Beschränkung des Fahrverbots auf eine bestimmte Fahrzeugart
Bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug“art“ muss es sich um eine Gruppe von Kfz mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kfz ausgewirkt hat. Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig (OLG Hamm 14.9.06, 4 Ss OWi 536/06, Abruf-Nr. 070097). |
Praxishinweis
In der Verteidigung gegen ein Fahrverbot wird häufig übersehen, dass § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ebenso formuliert ist wie § 69a StGB. Danach besteht also auch beim Fahrverbot die Möglichkeit, dieses auf Kfz bestimmter Art zu beschränken. Für die Abgrenzung der Fahrzeugarten ist in erster Linie die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in § 6 Abs. 1 S. 1 FeV maßgebend. Beschränkt werden kann grds. nur generell auf die Fahrzeugarten einer jeweiligen Klasse oder auf eine der Arten, wenn die entsprechende Klasse mehrere Fahrzeugarten aufweist (§ 6 Abs. 1 S. 2 FeV; vgl. dazu Burhoff/Möller VA 03, 136). Zulässig ist demnach eine Beschränkung z.B. auf Lkw, landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsgeräte und Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (VA 04, 13, Abruf-Nr. 043015 = NZV 04, 653) ist eine solche Beschränkung z.B. möglich auf die für den Betrieb eines landschaftsgärtnerischen Betriebs erforderlichen Maschinen; s. auch OLG Bamberg VA 06, 102, Abruf-Nr. 061244 zur Vorrangigkeit der Beschränkung nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vor einer pauschalen Verkürzung eines längeren Fahrverbotes. Eine Beschränkung ist dagegen nicht zulässig auf ein bestimmtes Fahrzeug, Fahrzeuge eines bestimmten Eigentümers sowie auf Fahrten zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Regionen oder bestimmten Zwecken.