26.02.2008 | Fahrverbot
Fahrverbot kann auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart beschränkt werden
Das Fahrverbot kann nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart beschränkt werden (OLG Düsseldorf 24.9.07, IV-2 Ss (OWi) 118/07-(OWi) 50/07 III, Abruf-Nr. 080392). |
Praxishinweis
Inzwischen setzen sich die Obergerichte vermehrt mit dieser Frage auseinander (OLG Karlsruhe VA 05, 13; OLG Bamberg VA 06, 102; VA 07, 219; OLG Hamm VA 07, 34).
Zu beachten ist aber: Unter Kraftfahrzeugen „einer bestimmten Art“ sind zunächst die Kraftfahrzeuggruppen zu verstehen, welche der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 FeV zugrunde liegen. Eine weitere Differenzierung ist möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Celle DAR 96, 64; OLG Naumburg DAR 03, 573). Das hat das OLG Düsseldorf jetzt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen bejaht, da diese in diesem Sinne nach Verwendungszweck, Ausrüstung und Bauart definierbar sind. Derartige Kraftfahrzeuge können deshalb gem. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG von einem Fahrverbot ausgenommen werden.