01.12.2007 | Fahrverbot
Fahrverbot nur für Krafträder (Taxiunternehmer)
Das rechtsstaatliche Übermaßverbot kann bei einem konkret drohenden Existenzverlust eines bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Taxiunternehmers eine Fahrverbotsbeschränkung auf das Führen von Krafträdern und Kleinkrafträdern der Fahrerlaubnisklassen A, A 1, M und S i.S.d. § 6 I FeV rechtfertigen (§ 25 Abs. 1 S. 1 a.E. StVG), wenn die an sich ein unbeschränktes (Regel-) Fahrverbot bedingende Geschwindigkeitsüberschreitung ihrerseits mit einem Kraftrad außerhalb der Berufsaus-übung begangen wurde – Anschluss an OLG Bamberg VA 06, 174, Abruf-Nr. 062637 (OLG Bamberg 19.10.07, 3 Ss OWi 1344/07, Abruf-Nr. 073335). |
Praxishinweis
Die OLG setzten sich zunehmend mit der Frage der Beschränkung des Fahrverbotes, was nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG zulässig ist, auseinander. Der Verteidiger muss sich auf diese Rechtsprechung berufen (OLG Karlsruhe VA 05, 13, Abruf-Nr. 043015; OLG Bamberg VA 06, 102, Abruf-Nr. 061244, OLG Hamm VA 07, 34, Abruf-Nr. 070097). Ansatzpunkt für die Argumentation ist die Frage der Erforderlichkeit des Fahrverbotes. Beschränkt werden kann aber nur auf eine „Fahrzeugart“ (OLG Hamm, a.a.O.). Nach OLG Jena (VRS 113, 71) kann bei Beschränkung des Fahrverbotes dann aber die Geldbuße erhöht werden.
Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 219 | ID 116283