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  • 01.12.2007 | Fahrverbot

    Fahrverbot wegen verbotener Handybenutzung

    Zwar kann ein wiederholter Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO im Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG rechtfertigen. Aus einem lediglich einmaligen und mit einem Bußgeld geahndeten Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO kann aber ohne das Hinzutreten sonstiger erschwerender Umstände bei der Beurteilung einer (wiederholten) Geschwindigkeitsüberschreitung als „beharrlich“ i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG nicht ohne weiteres auf den für einen beharrlichen Pflichtenverstoß unabdingbaren inneren Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhender Unrechtskontinuität geschlossen werden (OLG Bamberg 4.10.07, 3 Ss OWi 1364/07, Abruf-Nr. 073336).

     

    Praxishinweis

    Wir haben über die mit der verbotenen Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr zusammenhängenden Fragen in VA 06, 28 ff., 07, 92, berichtet. Inzwischen hat das OLG Jena (DAR 07, 157 = VRS 111, 205) entschieden, dass der wiederholte Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO die Verhängung eines Fahrverbotes wegen Beharrlichkeit rechtfertigen kann. Ein einmaliger Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO führt hingegen, da er nicht dasselbe Gewicht hat wie z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Abstandsunterschreitung, allein noch nicht zur Beharrlichkeit. Dennoch gilt aber: Im Straßenverkehr Hände weg vom Handy.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 220 | ID 116282