24.07.2008 | Fahrverbot
Fahrverbotsentscheidung des Tatrichters
Die Entscheidung des Tatrichters, ob vom Fahrverbot abzusehen ist, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (OLG Hamm 7.2.08, 2 Ss OWi 29/08, Abruf-Nr. 081486). |
Praxishinweis
Schon einmal hatte das OLG ein gegen den Betroffenen ergangenes Urteil aufgehoben, weil die Fahrverbotsentscheidung nicht ausreichend begründet war. Im zweiten Anlauf gegen das erneute Fahrverbot hatte der Betroffene kein Glück mehr. Der Tatrichter hatte ausreichende Feststellungen getroffen, auch zu den beruflichen Fragen. Er hatte im Einzelnen dargelegt, dass der Betroffene problemlos Urlaub nehmen konnte, um das Fahrverbot vollstrecken zu lassen. Es war sogar der Arbeitgeber gehört worden. Das reichte dem OLG aus. Es wies noch einmal darauf hin, dass vom Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung des Tatrichters, vom Fahrverbot abzusehen oder nicht abzusehen, im Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (OLG Hamm DAR 96, 68; VRS 92, 40, jeweils m.w.N.). Es komme auch nicht darauf an, ob eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre oder nicht. Insoweit hat also das tatrichterliche Ermessen Bedeutung.