01.05.2001 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Geschwindigkeitsüberschreitung in Tempo-30-Zone
| Ist dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h „bewusst“, berechtigt ihn allein eine Verbreiterung der Straße nicht zu der Annahme, dass nun die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben ist. Das gilt auch, wenn der Betroffene auf Grund eines Streites seiner Kinder, die sich im Pkw befinden, abgelenkt war. Vielmehr handelt es sich dann um eine grobe Pflichtwidrigkeit i.S.d. BGH-Rechtsprechung (BGH 11.9.97, BGHSt 43, 214; OLG Hamm 19.2.01, 2 Ss Owi 43/01, rkr). (Abruf-Nr. 010526) |
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