23.05.2008 | Fahrverbot
Hinweispflicht in der Hauptverhandlung
Ist im Bußgeldbescheid kein Fahrverbot angeordnet, darf im Urteil hierauf nur erkannt werden, wenn der Betroffene auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (OLG Koblenz 27.3.08, 2 Ss 18/08, Abruf-Nr. 081491). |
Praxishinweis
Sind in der Hauptverhandlung weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen, muss das Tatgericht die Hauptverhandlung unterbrechen, um dem Betroffenen über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist einzuräumen (§ 265 StPO, § 71 OWiG). Wird die Hinweispflicht verletzt, muss das mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 102 | ID 119302